§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 07.06.2021 – 4 K 618/20Zitiert von 2
- BFH, 07.03.2006 – VII R 12/05Zitiert von 21
- BFH, 03.11.1983 – VII R 38/83Zitiert von 3
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
- FG Münster, 21.01.2020 – 11 V 3213/19 AOZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 04.03.2026 – 9 K 402/26
- BVerfG, 06.06.2024 – 1 BvL 3/24Unzulässige Richtervorlage zum Umfang der Kostenfreiheit gem § 2 GNotKG - unzureichende Vorlagebegründung
- BGH, 31.10.2019 – IX ZR 170/18Schlüssigkeit einer Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts bei Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nach dessen Beauftragung mit der VollstreckungZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.