Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 17 · BT-Drs. 19/13824 · S. 246

Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher)

Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

Zu Nummer 2
(§ 2 Absatz 2 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1, in dem die bisherigen Regelungen zur Kriegsopferfürsorge
in die Leistungen zur Teilhabe und die Besonderen Leistungen im Einzelfall gegliedert werden. Die Besonderen
Leistungen im Einzelfall haben auch weiterhin einen fürsorgerischen Charakter, während bei den Leistungen zur
Teilhabe Einkommen und Vermögen nicht eingesetzt werden müssen. Dem fürsorgerischen Charakter der Beson-
deren Leistungen im Einzelfall wird mit der Änderung Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit
nicht verbunden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode           – 247 –                      Drucksache 19/13824


Zu Nummer 3
(§ 20)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

BT-Drs. 19/13824 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 861.639–862.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP