Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 19/13824 · S. 246
Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher)
Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG. Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 2 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1, in dem die bisherigen Regelungen zur Kriegsopferfürsorge in die Leistungen zur Teilhabe und die Besonderen Leistungen im Einzelfall gegliedert werden. Die Besonderen Leistungen im Einzelfall haben auch weiterhin einen fürsorgerischen Charakter, während bei den Leistungen zur Teilhabe Einkommen und Vermögen nicht eingesetzt werden müssen. Dem fürsorgerischen Charakter der Beson- deren Leistungen im Einzelfall wird mit der Änderung Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 247 – Drucksache 19/13824 Zu Nummer 3 (§ 20) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 861.639–862.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP