Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/22#abs-1 (1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/22#abs-2 (2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 22 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 23.01.1985 – II R 35/82Zitiert von 18
- BFH, 12.06.1995 – II S 9/95Zitiert von 3
- BFH, 14.01.1987 – II B 102/86Zitiert von 5
- OLG Köln, 25.01.2023 – 2 Wx 5/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.01.2023 – 2 Wx 5/23
- OLG Düsseldorf, 24.04.2024 – 3 Wx 25/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.11.2024 – 2 Wx 195/24
- OLG Karlsruhe, 28.03.2024 – 14 W 104/23 (Wx)
- OLG Saarbrücken, 14.11.2023 – 5 W 64/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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