Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 21 Urkundenaushändigung
Stand: 10.06.2019
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 21 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 16.01.1991 – II R 78/88Zitiert von 5
- BFH, 06.12.1989 – II R 95/86Zitiert von 15
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2024 – 5 K 1696/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.