Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 22a Elektronisches Verfahren zur Übermittlung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/22a#abs-1 (1) Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und die Übersendung der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/22a#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 22a Satz 3 aufgehoben durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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