Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

§ 43a § 45