Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 23.04.2012 – II ZR 252/10GmbH in der Liquidation: Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen an eine Nachfolgegesellschaft; Haftung des Geschäftsführers wegen Unterbilanz in Folge der Wertberichtigung eines einem Gesellschafter gewährten DarlehensZitiert von 9
- OLG Köln, 18.10.2016 – 18 U 93/15
- BGH, 13.12.2007 – IX ZR 32/06Zitiert von 1
- BGH, 24.11.2003 – II ZR 171/01Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 21.11.2007 – I-15 U 192/06
- OLG Düsseldorf, 09.06.2005 – I-6 U 102/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.