§ 44 GmbHG — Stellvertreter von Geschäftsführern

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.