Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 20 Verzugszinsen

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

§ 19 § 21