Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 20 Verzugszinsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- FG Hessen, 06.07.2022 – 4 K 310/20Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 26.07.2007 – 1 U 8/07Zitiert von 5
- BGH, 20.07.2009 – II ZR 273/07Zitiert von 13
- LG Wiesbaden, 03.05.2013 – 1 O 229/12Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 30.11.2006 – 6 K 172/05Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 04.11.2004 – 19 U 216/03
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 – 1 L 35/21.ZZitiert von 2
- OLG Hamm, 11.02.2014 – 27 U 110/13
- BGH, 22.03.2010 – II ZR 12/08GmbH: Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung der Anrechnung des Werts einer verdeckt eingelegten Sache auf die Bareinlageforderung im Fall der verdeckten gemischten Sachkapitalerhöhung bei Zahlung des über den Nominalbetrag der Bareinlage hinausgehenden Betrages als Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen bei bestehender Unterbilanz - ADCOCOMZitiert von 9
16 Entscheidungen zu § 20 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.