Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 19 Leistung der Einlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.05.2012 – I-16 U 39/11
- BGH, 22.03.2010 – II ZR 12/08GmbH: Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung der Anrechnung des Werts einer verdeckt eingelegten Sache auf die Bareinlageforderung im Fall der verdeckten gemischten Sachkapitalerhöhung bei Zahlung des über den Nominalbetrag der Bareinlage hinausgehenden Betrages als Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen bei bestehender Unterbilanz - ADCOCOMZitiert von 9
- BGH, 20.07.2009 – II ZR 273/07Zitiert von 13
- LG Erfurt, 15.07.2010 – 10 O 994/09
- BGH, 02.12.2002 – II ZR 101/02Zitiert von 5
- BGH, 19.01.2016 – II ZR 303/14Klage des Insolvenzverwalters einer GmbH auf Einlagezahlung: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung eines Gesellschafters; Tilgungswirkung einer Voreinzahlung auf eine KapitalerhöhungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.07.2025 – 9 U 6/25
- BGH, 09.01.2024 – II ZR 65/23GmbH: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlage vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens; Ausfallhaftung bei verjährter Einlageforderung
- BGH, 11.07.2023 – II ZR 116/21Zwei-Personen-GmbH: Zulässigkeit einer Ausschließungsklage des Gesellschafters gegen den anderen Gesellschafter; Wirksamwerden der Ausschließung bereits mit Rechtskraft des UrteilsZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/19#abs-1 (1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/19#abs-2 (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/19#abs-3 (3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/19#abs-4 (4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/19#abs-5 (5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/19#abs-6 (6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.