Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 3 Förderung eines weiteren Studiums
Stand: 10.06.2019
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Vertiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das weitere Studium muß an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule eingerichtet worden sein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.03.1997 – 15 A 6241/95
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.