Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 4 Auswahl der Bewerber
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/4#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/4#abs-2 (2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der Fachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig gefördert werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.