Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz

GFG

§ 6 Stellung des Stipendiaten zur Hochschule

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.

§ 5 § 7