Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 6 Stellung des Stipendiaten zur Hochschule
Stand: 10.06.2019
Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 GFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 – VerfGH 32/08
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
- VG Düsseldorf, 10.06.2016 – 1 K 4093/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.