§ 153 Tilgung von Eintragungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
zu tilgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn die Eintragung im Zentralregister getilgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/153?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732, 3431)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 153 neu gefasst durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 153 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2001 I S. 3584
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