§ 150d Protokollierungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150d?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150d?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150d?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 150d geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 150d eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732, 3431)
BGBl. 2017 I S. 2732
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 150d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3556)
BGBl. 2013 I S. 3556
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.