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Artikel 2 · BT-Drs. 17/13222 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung –

Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung –
GewO)
Zu Nummer 1
Die Neufassung der Vorschrift dient der sprachlichen Klar-
stellung. § 150 Absatz 2 GewO, in dem geregelt ist, wie
ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbe-
zentralregister zu stellen ist, wird an die vorgeschlagene
Änderung des § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG angepasst. Auf die
zu § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG gemachten Ausführungen
wird verwiesen (s. Artikel 1 Nummer 4).
Zu Nummer 2
Der neu eingefügte § 150e GewO überträgt das Konzept der
elektronischen Antragstellung zur Erteilung eines Führungs-
zeugnisses auf die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewer-
bezentralregister. Wegen der ebenfalls hohen Sensibilität der
Daten im Gewerbezentralregister sind an die Identitäts-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13222
bestimmung die gleichen hohen Anforderungen zu stellen.
Auf die Begründung zu § 30c BZRG (s. Artikel 1 Num-
mer 5) wird Bezug genommen.

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BT-Drs. 17/13222, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.923–60.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8bc777d52163cf8b….

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