Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/13222 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung –
Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung – GewO) Zu Nummer 1 Die Neufassung der Vorschrift dient der sprachlichen Klar- stellung. § 150 Absatz 2 GewO, in dem geregelt ist, wie ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbe- zentralregister zu stellen ist, wird an die vorgeschlagene Änderung des § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG angepasst. Auf die zu § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG gemachten Ausführungen wird verwiesen (s. Artikel 1 Nummer 4). Zu Nummer 2 Der neu eingefügte § 150e GewO überträgt das Konzept der elektronischen Antragstellung zur Erteilung eines Führungs- zeugnisses auf die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewer- bezentralregister. Wegen der ebenfalls hohen Sensibilität der Daten im Gewerbezentralregister sind an die Identitäts- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13222 bestimmung die gleichen hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Begründung zu § 30c BZRG (s. Artikel 1 Num- mer 5) wird Bezug genommen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/13222, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.923–60.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8bc777d52163cf8b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP