§ 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 12 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.10.2016 – 1 A 188/15Zitiert von 6
- VGH Bayern, 28.10.2021 – 22 ZB 21.1923Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 14.06.2011 – 1 K 259/10Zitiert von 1
- BVerwG, 15.04.2015 – 8 C 6/14Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei nachfolgender InsolvenzverfahrenseröffnungZitiert von 233
- OVG Niedersachsen, 04.02.2016 – 7 LB 81/14Zitiert von 2
- VGH Bayern, 08.08.2025 – 22 ZB 24.784
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 17.01.2025 – 22 ZB 23.1625Zitiert von 3
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 22 ZB 23.2298Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.07.2024 – 3 L 1758/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. 2020 I S. 3328
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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