Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 16 Zeugnis
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/16#abs-1 (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/16#abs-2 (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 16 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.08.2000 – 8 AZR 578/99Zitiert von 11
- BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 121/11
- BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 120/11Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine QualifizierungsmaßnahmeZitiert von 10
- LAG Hessen, 19.07.2017 – 8 Ta 133/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 – 9 Sa 587/07Zitiert von 2
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 – 6 SLa 205/24
- OVG NRW, 20.01.2025 – 4 B 48/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.10.2021 – 10 U 82/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.