Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund13 Entscheidungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

§ 71b § 106