§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Stand: 10.06.2019
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 105 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.10.2018 – 10 AZR 69/18Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - RücksichtnahmepflichtZitiert von 26
- BAG, 17.02.2009 – 9 AZR 676/07Arbeitsentgelt: Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Kostenpauschale für Berufskleidung gegen pfändungsfreies Nettoentgelt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 20.09.2006 – 10 AZR 33/06Zitiert von 4
- BAG, 20.09.2006 – 10 AZR 715/05Tarifliche Zuwendung: Erfassung eines gekündigten Tarifvertrags durch eine allgemeine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BAG, 20.09.2006 – 10 AZR 770/05Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel: Reichweite einer dynamischen Verweisung bei Kündigung des Tarifvertrags vor Arbeitsbeginn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BAG, 22.06.2005 – 10 AZR 631/04Tarifliche Jahressonderzahlung: Erfassung der Angestellten durch den persönlichen Geltungsbereich eines Manteltarifvertrags für alle Arbeitnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- SG Frankfurt am Main, 03.12.2020 – S 14 R 606/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.01.2018 – 29 K 8347/15Zitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 105 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.