Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
Stand: 10.06.2019
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1.
Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
2.
Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3.
dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4.
Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
5.
Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- LG Münster, 10.10.2024 – 2 O 317/20
- OLG München, 17.11.2022 – 6 U 8929/21
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2020 – 6 W 113/20Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 09.02.2024 – 14 Sa 495/23Zitiert von 1
- LG Köln, 11.05.2023 – 33 O 39/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.