Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 4 Handlungsverbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/4#abs-1 (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/4#abs-2 (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/4#abs-3 (3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 4 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.03.2021 – 15 U 6/20Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 31.03.2022 – 6 W 15/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
- LAG Hamm, 23.06.2021 – 10 SaGa 9/21Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 21.11.2019 – I-2 U 34/19
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
- LAG Hamm, 26.02.2025 – 10 SLa 837/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.