Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 4 Handlungsverbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 31.03.2022 – 6 W 15/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
- OLG Düsseldorf, 21.11.2019 – I-2 U 34/19
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2020 – 6 W 113/20Zitiert von 2
- LG Köln, 11.05.2023 – 33 O 39/20
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 16/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/4#abs-1 (1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/4#abs-2 (2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/4#abs-3 (3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.