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# § 7 GeschGehG — Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf

- 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,

- 2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,

- 3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,

- 4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder

- 5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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Zitiervorschlag: § 7 GeschGehG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/7

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