Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Geschäftsgeheimnis
eine Information
eine Information
a)
die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b)
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c)
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
2.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
3.
4.
rechtsverletzendes Produkt
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 2 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2021 – 4 SaGa 1/21Zitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2025 – 8 Ta 1/25
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20Zitiert von 11
- BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 172/23Geschäftsgeheimnisse - Geheimnisschutz - UnterlassungZitiert von 10
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.01.2026 – 6 SLa 17/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
- OVG Niedersachsen, 10.11.2025 – 12 LB 117/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.