Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 6 Beseitigung und Unterlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Aachen, 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20Zitiert von 1
- BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 172/23Geschäftsgeheimnisse - Geheimnisschutz - UnterlassungZitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2021 – 4 SaGa 1/21Zitiert von 6
- LG Köln, 11.05.2023 – 33 O 39/20
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A)Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
- OLG Brandenburg, 06.02.2025 – 1 U 73/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.