Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 6 Beseitigung und Unterlassung
Stand: 10.06.2019
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 6 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Aachen, 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20Zitiert von 2
- BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 172/23Geschäftsgeheimnisse - Geheimnisschutz - UnterlassungZitiert von 10
- OLG Hamm, 15.09.2020 – 4 U 177/19Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2021 – 4 SaGa 1/21Zitiert von 6
- LAG Köln, 29.01.2025 – 11 SLa 320/24
- LG Köln, 11.05.2023 – 33 O 39/20
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A)Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
- OLG Köln, 21.07.2025 – 6 W 49/25
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.