Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/8#abs-1 (1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:
1.
Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
2.
die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,
3.
diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
4.
die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/8#abs-2 (2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 26.02.2025 – 10 SLa 837/24Zitiert von 1
- ArbG Paderborn, 20.03.2024 – 2 Ca 642/23Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2021 – I ZR 186/20Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim NachahmungsschutzZitiert von 13
- LG Münster, 10.10.2024 – 2 O 317/20
- OLG Dresden, 14.03.2023 – 4 U 1377/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.