Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 24.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/17#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 GesBergV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.06.2004 – 9 AZR 483/03Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2017 I S. 3584
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. I S. 3584
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10.08.2005 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2005 I S. 2452
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.