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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2452

BGBl. 2005 I S. 2452 · 25.373 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
                                                      Zweite Verordnung
                                          zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
                                                               Vom 10. August 2005

  Auf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie
Satz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2
Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den
§§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesbergge-
setzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen
§ 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 66 Satz 3 durch
Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
S. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5
Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
S. 778) und die §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch
Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003

(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbin-
dung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des
Festlandsockels und der Küstengewässer im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen:

                                Artikel 1

                     Änderung der
           Allgemeinen Bundesbergverordnung

  Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Okto-
ber 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),
wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „geändert

   durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. De-

*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umset-
   zung folgender Richtlinien:
   – Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über
     Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
     Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
     (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
     89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46),
   – Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von

     Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
     durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie
     im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
     Nr. L 177 S. 13),
   – Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von
     Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
     durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im
     Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EU Nr.
     L 42 S. 38),
   – Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der

     Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
     und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
     Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
     Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

   zember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28)“ durch die
   Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie
   2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46)“
   ersetzt.

2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „und Lärm“
      gestrichen.
   b) Nummer 1.3.4 wird aufgehoben.

3. Dem Anhang 2 Nr. 8.2 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume
   verträgliches Maß zu reduzieren.“

                        Artikel 2

                   Änderung der
         Gesundheitsschutz-Bergverordnung

  Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6

der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3758), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fortpflanzungsge-
      fährdenden“ durch das Wort „fruchtbarkeitsge-
      fährdenden“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „DMT-Gesell-

          schaft für Forschung und Prüfung mbH, Fach-
          stelle Gefahrstoffe im Bergbau“ durch die
          Wörter „Deutsche Montan Technologie
          GmbH“ ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. die Deutsche Montan Technologie GmbH,
               Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zer-

               tifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand-
               oder explosionstechnischer Eigenschaf-
               ten,“.

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          angefügt:

           „4. andere sachverständige Stellen, soweit
               diese die erforderlichen sachlichen und

               fachlichen Voraussetzungen erfüllen,“.

   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
        „(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftli-

      chen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von
      den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn
BGBl. 2005, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
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      die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu
      einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und
      die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten
      vereinbar ist.“

2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie
   Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probe-
   nahmen von einer von der zuständigen Behörde aner-
   kannten sachverständigen Stelle durchgeführt und
   ausgewertet werden.“

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
                            Lärm

      (1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkei-

   ten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit

   und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch

   Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt

   sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbe-

   lastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurtei-

   lung unterzogen hat.

      (2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-be-
   werteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel
   in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in
   anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spit-
   zenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf
   20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und
   von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in ande-
   ren Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksich-
   tigung der dämmenden Wirkung des verwendeten

   Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein

   A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 De-
   zibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel
   von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide

   ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wir-

   kung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für

   Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositions-

   pegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzen-
   schalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf
   20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichti-
   gung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes.
   Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem
   Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an

   die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den

   Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.

     (3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der
   Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen
   Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere fol-
   gende Gesichtspunkte zu beachten:
   1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließ-
      lich der Exposition gegenüber impulsförmigem
      Schall,
   2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Fak-
      toren,

   3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inver-
      kehrbringer von Arbeitsmitteln,
   4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit
      und Sicherheit der beschäftigten Personen durch
      Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsig-
      nalen oder anderen Geräuschen, die beachtet wer-
      den müssen, um die Unfallgefahr zu verringern.

Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung
der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund
anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder
aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inver-
kehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht
ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach
dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die ver-
wendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren
müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslö-
sewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen;
das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von
Stichproben.

   (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch techni-
sche und organisatorische Maßnahmen die Gefähr-
dung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er
hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte
nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen

Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie

geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten ange-

passt sind und die sie bei Erreichen und Überschrei-

ten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2

Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten

eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2

Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesberg-
verordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen
und dabei zusätzlich insbesondere folgende
Gesichtspunkte zu beachten:

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwen-
   digkeit einer Exposition gegenüber Lärm verrin-
   gern,
2. technische Maßnahmen,

3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung

   der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,

4. organisatorische Maßnahmen,

5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz

   unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit indi-

   vidueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6

   der Allgemeinen Bundesbergverordnung,

6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die
   betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es
   zum Schutz der beschäftigten Personen erforder-
   lich ist.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dür-

fen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach

Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung
festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich
Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein
Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verrin-
gern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu
ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupas-
sen, um ein erneutes Überschreiten der Expositions-
grenzwerte zu verhindern.
   (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwa-
chung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehör-
schädigung unter Berücksichtigung des Standes der
medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwir-
kung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unterneh-
mer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähn-
licher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des
Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefähr-
dungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen
nach Absatz 4 zu überprüfen.
BGBl. 2005, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
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     (6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach
   Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat
   der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3
   Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen
   hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.“

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12
                Mechanische Schwingungen

      (1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkei-
   ten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit
   und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen
   Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
   können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische
   Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung
   einer Beurteilung unterzogen hat.

      (2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-
   Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbe-
   schleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Aus-
   lösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen
   ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5
   Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für
   mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine
   Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Rich-
   tung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-
   Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslöse-
   wert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist
   eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter
   je Quadratsekunde.

     (3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der
   Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen
   Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere fol-
   gende Gesichtspunkte zu beachten:

   1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließ-
      lich der Exposition gegenüber intermittierenden
      mechanischen Schwingungen und wiederholten
      Erschütterungen,

   2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Fak-

      toren,

   3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inver-
      kehrbringer von Arbeitsmitteln,

   4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit
      und Sicherheit der beschäftigten Personen durch
      Wechselwirkungen      zwischen    mechanischen
      Schwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen
      Arbeitsmitteln.
   § 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

     (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch techni-
   sche und organisatorische Maßnahmen die Gefähr-
   dung durch mechanische Schwingungen so gering

   wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines

   der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maß-

   nahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverord-
   nung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und
   dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichts-
   punkte zu beachten:
   1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwen-
      digkeit einer Exposition gegenüber mechanischen
      Schwingungen verringern,

   2. technische Maßnahmen der Schwingungsminde-
      rung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkör-
      per-Schwingungen durch geeignete Sitze und von
      Hand-Arm-Schwingungen durch geeignete Hand-
      griffe,
   3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmit-
      tel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstun-
      gen,

   4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutz-
      kleidung gegen Nässe und Kälte.

   Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1
   und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz
   der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Über-
   schreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unver-
   züglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkun-
   gen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte
   zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung
   zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzu-
   passen, um ein erneutes Überschreiten der Exposi-
   tionsgrenzwerte zu verhindern.

      (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwa-
   chung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädi-
   gung unter Berücksichtigung des Standes der medizi-
   nischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung
   von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist,
   so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten
   Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren,
   eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzu-
   bieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach
   Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu über-
   prüfen.

     (6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwin-
   gungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer
   Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11
   Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.

      (7) Sind Personen mechanischen Schwingungen
   ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslöse-
   werte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankun-

   gen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte

   überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnah-
   men von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist,
   dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Exposi-
   tionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei
   derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer
   Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes.
   Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli
   2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Exposi-
   tionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli
   2011 verwendet werden.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3

      Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“

      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11
               Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11
               Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
           bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 12
                Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen“
                durch die Wörter „§ 12 Abs. 6 Satz 1
                betreffend mechanische Schwingungs-
                belastung“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Angabe
          „§ 11 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 11
          Abs. 6 Satz 3“, die Angabe „§ 12 Abs. 3
          Satz 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6 Satz 2“
          und das Wort „Vibrationen“ durch die Wörter
          „mechanische Schwingungsbelastung“ ersetzt.

6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Wörter „– ausgenommen

      Dieselkraftstoffe –“ gestrichen.
   b) In Nummer 2.3 wird das Wort „fruchtschädigende“
      durch das Wort „fruchtbarkeitsgefährdende“ er-
      setzt.
   c) In Nummer 5.4 werden die Wörter „verwertbaren
      Reststoffen“ durch die Wörter „Abfälle zur Verwer-
      tung“ ersetzt.

7. In Anlage 8 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strich-
   punkt ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6
   angefügt:
   „6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebs-
      punkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer
      jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert,
      dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedin-
      gungen die Staubsituation unverändert geblieben
      ist.“

8. Anlage 11 wird aufgehoben.

                          Artikel 3
                    Änderung

     der Bergbau-Versuchsstreckenverordnung

  Die Bergbau-Versuchsstreckenverordnung vom 11. No-
vember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1560) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 werden die Wörter „der Westfälischen Bergge-

   werkschaftskasse" gestrichen.

2. § 3 wird gestrichen.

                          Artikel 4
                      Änderung
           der Unterlagen-Bergverordnung

  § 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. No-
vember 1982 (BGBl. I S. 1553), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „ , der
   ausländischen Beschäftigten“ gestrichen.

2. In Nummer 3 werden die Wörter „ zum 15. der Monate
   Januar, April, Juli und Oktober, bezogen jeweils auf

   das vorletzte Vierteljahr“ durch die Wörter „Ende
   Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjah-
   res“ ersetzt.

3. In Nummer 5 werden die Wörter „zum Ende der Mona-
   te Januar, April, Juli und Oktober, jeweils“ durch die
   Wörter „Ende Februar,“ und das Wort „Vorvierteljahr“
   durch das Wort „Vorjahr“ ersetzt.

                        Artikel 5
              Änderung der Verordnung
           über die Umweltverträglichkeits-

           prüfung bergbaulicher Vorhaben

  Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1420), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die
      Wörter „mehr als 10 ha“ durch die Wörter „25 ha
      oder mehr“ ersetzt.
   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Gru-
          benanschlussbahnen mit den dazugehörigen
          Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen
          Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des
          Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
          fung;“.
   c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. Wassertransportleitungen zum Fortleiten von

          Wässern aus der Tagebauentwässerung, die
          den Bereich des Betriebsgeländes überschrei-
          ten, mit einer Länge von 25 km oder mehr
          außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund
          einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
          nach § 3c des Gesetzes über die Umweltver-

          träglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge

          von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des
          Betriebsgeländes auf Grund einer standortbe-
          zogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
          des Gesetzes über die Umweltverträglich-
          keitsprüfung;“.

   d) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strich-
      punkt ersetzt und nach Nummer 8 folgende Num-
      mer 9 angefügt:
      „9. sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben ein-
          schließlich der zur Durchführung bergbaulicher
          Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflich-
          tigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben
          oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe
          der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“)
          zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
          prüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung
          bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht
          unter die Nummern 1 bis 8 fallen.“
BGBl. 2005, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Tiere und
   Pflanzen“ durch die Wörter „einschließlich der
   menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die
   biologische Vielfalt“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift „Grenzüberschreitende Behörden-
      beteiligung“ wird durch die Überschrift „Grenz-
      überschreitende Beteiligung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der
           Europäischen Gemeinschaften“ durch das
           Wort „Staat“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „und über die Ent-
           scheidung“ gestrichen, der Punkt durch einen
           Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
           angefügt:
           „gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das
           Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
           Weise bekannt gemacht wird und dabei ange-
           geben wird, bei welcher Behörde im Planfest-
           stellungsverfahren von der dort ansässigen
           betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen er-
           hoben werden können, wobei die zuständige
           deutsche Behörde verlangen kann, dass der
           Unternehmer eine Übersetzung der Zusam-
           menfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des
           Bundesberggesetzes sowie, soweit erforder-
           lich, weiterer für die grenzüberschreitende
           Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Anga-
           ben zur Verfügung stellt.“

       cc) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch
           das Wort „Staat“ und das Wort „Mitglied-
           staats“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

          „(3) Die zuständige deutsche Behörde übermit-
       telt den beteiligten Behörden des anderen Staates

      die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben
      oder den ablehnenden Bescheid, jeweils ein-
      schließlich der Begründung und einer Rechtsbe-
      helfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der
      Zulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern
      die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-
      seitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

                             „§ 4

                    Übergangsvorschrift
      Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Ver-
   fahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im
   Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vor-
   schriften zu Ende zu führen.“

                        Artikel 6
            Neufassung von Verordnungen

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
den Wortlaut der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bergbaulicher Vorhaben in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                        Artikel 7

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektrozulassungs-Bergverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März

1993 (BGBl. I S. 316), geändert durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer
Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 10. August 2005
                                             Der Bundesminister
                                          für Wirtschaft und
                                              Wo l f g a n g
Arbeit
C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2452. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b20d43486c38fbeb….