Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung

GesBergV

§ 10 Einstufung der Betriebspunkte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/10#abs-2 (2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

§ 9 § 11