Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 10 Einstufung der Betriebspunkte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/10#abs-2 (2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.