Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2017 I S. 3584
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10.08.2005 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2005 I S. 2452
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.