Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 11 Staubmessungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/11#abs-1 (1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/11#abs-2 (2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/11#abs-3 (3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzulegen:
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/11#abs-4 (4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/11#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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10.08.2005 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2005 I S. 2452
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.