Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 12 Überwachung der staubexponierten Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/12#abs-1 (1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/12#abs-2 (2) Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.
Änderungsverlauf
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10.08.2005 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2005 I S. 2452
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.