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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3584

BGBl. 2017 I S. 3584 · 58.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3584
                                                    Verordnung
                               zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
                          sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher
Verordnungen1
                                                             Vom 18. Oktober 2017

     Auf Grund

– des § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6, des § 66 Satz 1
  Nummer 1 und 2, 4 Buchstabe a, b, d und e, Num-
  mer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3 des Bundesberggeset-
  zes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), des § 67
  Nummer 1, 4, 7 und 8, des § 68 Absatz 2 und 3, auch
  in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
  satz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129,
  von denen § 66 Satz 3 des Bundesberggesetzes zu-
  letzt durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), § 67 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 4. Au-
  gust 2016 (BGBl. I S. 1962), § 68 Absatz 2 und 3

1
    Artikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterlie-
    gen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
    vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung
    – von Artikel 8 der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezem-

      ber 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicher-
      heit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägi-
      gen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (ABl. L 404
      vom 31.12.1992, S. 10) und
    – von Artikel 8 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November

      1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit
      und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben,
      in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl.
      L 348 vom 28.11.1992, S. 9).

    Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für unter-
    tägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umset-
    zung folgender Richtlinien:

    – Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von
      Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
      durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom
      5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU
      (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist,

    – Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,
      92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richt-
      linie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
      über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
      und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) und
    – Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
      Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
      (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23;
      ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28).

    Artikel 5 dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz für Be-
    triebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung fol-

    gender Richtlinien:
    – Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min-
      destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-
      schutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom
      21.6.1990, S. 14),
    – Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min-
      destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-
      schutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die
      Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbel-
      säule mit sich bringt (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9),
    – Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von
      Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
      durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. L 42 vom 15.2.2003,
      S. 38) und

    – Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher-
      heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
      physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (ABl. L 177 vom 6.7.2002,
      S. 13).

  zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a
  und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) und § 129 zuletzt durch Artikel 303 Num-
  mer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie

  – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68
    Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1
    und mit § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6 und § 66
    Satz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe a, b, d und e,
    Nummer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3, auch in Ver-
    bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
    § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 des

    Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des
    Arbeitsschutzes betreffen,

  – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
    soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2

    und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und

    mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
    mer 8, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1
    und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128

    und 129 des Bundesberggesetzes beruhen, sowie
  – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vor-

    schriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in

    Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66
    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8,
    auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und

    Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129

    des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vor-
    schriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
    satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126

    Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes beruhen
    und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des
    Bundesberggesetzes im Bereich des Festland-
    sockels und der Küstengewässer betreffen,

– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom

  7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18

  Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num-
  mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
  regierung sowie

– des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
  vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;
  2012 I S. 131) verordnet die Bundesregierung nach

  Anhörung der beteiligten Kreise:

                       Artikel 1

                  Änderung der

        Gesundheitsschutz-Bergverordnung
  Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der

Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 3585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3585
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

         Räumliche und sachliche Anwendung
    Diese Verordnung ist anzuwenden für gesund-
  heitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge-
  und Schutzmaßnahmen
  1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2
     des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
     (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung
     auf dem Festland und, soweit die Offshore-Berg-
     verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)
     keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küsten-
     gewässer und des Festlandsockels der Bundes-
     republik Deutschland,
  2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung
     mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128
     des Bundesberggesetzes,

  3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen

     bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbil-

     dungsstätten nach § 129 des Bundesberggeset-

     zes sowie

  4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und

     Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Ab-

     satz 3 des Bundesberggesetzes.“

2. Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                      „2. Abschnitt
               Eignungsuntersuchungen
           und arbeitsmedizinische Vorsorge

                           §2
                Eignungsuntersuchungen
     (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
  folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach
  § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Er-
  gebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesund-
  heitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen
  Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer
  hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe
  einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:
  1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,
  2. Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutz-
     geräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit
     einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar
     und einem Gewicht von mindestens 3 Kilo-
     gramm tragen müssen, insbesondere im Rah-
     men der Grubenrettung oder als Mitglied einer
     Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,
  3. Personen, die Fördermaschinen bedienen,

  4. Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und An-
     schlussbahnbereich selbständig führen,
  5. Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im
     Bereich von Halden Großgeräte wie insbeson-
     dere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder
     Großlader selbständig führen,
  6. Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in
     großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Ge-
     rüsten oder in Schächten durchführen und dabei
     nicht durchgehend, insbesondere bei einem
     Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung
     gegen Absturz gesichert werden können, sowie

7. Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen,
   bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas
   versorgt werden, sowie Personen, die als Tauch-
   einsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer
   tätig sind.
Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie
als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauf-
tragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftrag-
ten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 einge-
setzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen
zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und
Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit
eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter
mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eig-
nungsuntersuchung für diese Person nach allen
einschlägigen Nummern durchzuführen.
   (2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach
Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im

Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und

keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die

Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder

Dritter gefährdet wird.

   (3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu unter-

suchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-
Betriebe) beschäftigt werden:
1. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von
   mehr als 28 Grad Celsius oder
2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trocken-
   temperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder
   einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad
   Celsius.
Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich
nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983
(BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
  (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund an-
derer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und
nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen
den Anforderungen dieser Verordnung entspre-
chen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne
des Absatzes 1 gleich.
                        §3

   Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
   (1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn
der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen
nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätig-
keit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach
vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen
ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt wer-
den, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei
Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit
der vorgesehenen vergleichbar ist.
   (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb
von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und
bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-
Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2
der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen
durchzuführen. Hält der die Untersuchung durch-
führende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf
Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesund-
BGBl. 2017, Seite 3586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3586
  heitlichen Vorbelastungen oder auf Grund alters-
  bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu
  untersuchenden Person für geboten, treten diese
  an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16
  Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist
  eine Person innerhalb von sechs Monaten nach
  dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-
  schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung
  zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachunter-
  suchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nach-
  untersuchungen an einem Termin vorgenommen
  werden.

                         §4
            Arbeitsmedizinische Vorsorge

    (1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vor-
  herigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätig-
  keiten über Tage innerhalb des Unternehmens be-
  schäftigt werden oder aus dem Beschäftigungs-
  verhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vor-
  sorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren
  ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit
  oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

  1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben
     ausgesetzt gewesen sind,
  2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nach-
     untersuchung stattgefunden hat und
  3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach
     dem 31. Dezember 1991 beendet wird.
  Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach
  Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf

  einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

  übertragen werden.

    (2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots-
  und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender
  Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizini-
  schen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I

  S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt

  unberührt.

     (3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich
  strahlenexponierter Personen nach der Strahlen-
  schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden
  Fassung bleibt unberührt.

                         §5

          Durchführung der Untersuchungen
     (1) Der Unternehmer hat die Eignungsunter-
  suchungen zu veranlassen sowie die nachgehende
  Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit
  Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen
  Unfallversicherung übernommen wird, und die ver-
  ursachten Aufwendungen zu tragen.

    (2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten
  durchzuführen, die

  1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse
     besitzen,
  2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen
     Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau
     verfügen und

3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den
   zu untersuchenden beschäftigten Personen aus-
   üben.
Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeich-
nung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung
„Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon
auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Ver-
fügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersu-
chungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse
oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die
diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vor-
sorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzu-
führen, die die Anforderungen nach Satz 1 Num-
mer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Aus-
wahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der
Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.

   (3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchun-
gen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die da-
bei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend.
Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhal-
ten und der anerkannte Stand der medizinischen Er-
kenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchun-
gen sind nach einem Plan durchzuführen, den der
Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach
den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines
Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der
zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon
betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In
dem Plan sind insbesondere festzulegen:
1. Art und Umfang der Untersuchungen,
2. Kriterien für die Beurteilung,
3. Dokumentation der Ergebnisse.

Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil

über die Eignung einer Person nur auf Grund von

Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan
nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der
Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchen-
den Arztes zu veranlassen.

  (4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eig-

nungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf

der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

                         §6
      Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

   (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallver-
sicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die
Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die
nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1
durchführen,
1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu
   untersuchende Person über die Inhalte, den
   Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung
   aufklären,

2. das Ergebnis der Untersuchungen den Unter-
   suchten mitteilen und

3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der
   durchgeführten Untersuchungen führen.
Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automati-
sierten Datenverarbeitung vorgenommen werden,
wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die
Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.
BGBl. 2017, Seite 3587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3587
     (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
  die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durch-
  führen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten
  Eignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungs-
  untersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen
  Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen
  Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftre-
  ten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge
  nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass
  die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
  mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehen-
  den Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember
  des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegen-
  über fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis
  zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person
  aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so
  aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu
  ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht
  offenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh-
  mers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnun-
  gen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Ab-
  satz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen

  von einem Träger der gesetzlichen Unfallversiche-

  rung zum Zweck der gesundheitlichen Überwa-

  chung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes
  aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder
  Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen
  zu vernichten.“
3. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

                   „1. Unterabschnitt

               Allgemeine Bestimmungen
            für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

                           §7

             Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
     (1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne
  der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
  (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fas-
  sung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen
  Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995
  (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung
  auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in
  der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit
  diese Verordnung keine abweichenden Regelungen
  enthält.

     (2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des
  Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
  (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des
  Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
  ändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2
  Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
  zes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der
  Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial
  verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Ge-
  mischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich
  oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substi-
  tutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahr-
  stoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge
  1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Ver-
     satzmaterial verwertet werden müssten,
  2. mit einer vergleichbaren Gefährdung für Perso-
     nen anderweitig verwertet werden müssten oder

  3. beseitigt werden müssten.
  Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdun-
  gen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoff-
  verordnung, die insbesondere Maßnahmen zur
  Konditionierung von Stoffen und Gemischen erfor-
  derlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur
  Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur
  Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für
  Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoff-
  verordnung bleiben unberührt.“

4. Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2
   werden die Wörter „sofern nicht die MAK-Werte
   einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind“
   durch die Wörter „sofern sich dadurch die Gefähr-
   dung nicht erhöht“ ersetzt.
5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
     „2.11 und 2.12“ durch die Angabe „2.1 und 2.2“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „2.21 bis 2.25

         sowie 4“ durch die Wörter „4 einschließlich

         der Untergruppen 4.1 bis 4.5“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „arbeits-
         medizinischen    Vorsorgeuntersuchungen“
         durch das Wort „Eignungsuntersuchungen“
         ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Bei Belastung durch fibrogene Gruben-
     stäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Stein-
     kohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Be-
     lastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend
     die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be-
     achten, soweit sich hieraus ein höheres Schutz-
     niveau ergibt.“
6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2
   wird wie folgt gefasst:

     „(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzen-
  trationen oberhalb der für die Staubbelastungs-
  stufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt
  werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden.
  Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staub-
  belastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat
  der Unternehmer der zuständigen Behörde unver-
  züglich die Messergebnisse sowie die vorgesehe-
  nen technischen und organisatorischen Maßnahmen
  zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.“

7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5
   wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“
         durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ er-
         setzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letz-
         ten Aufzeichnung oder dem letzten Schich-
         tennachweis und höchstens bis zehn Jahre
BGBl. 2017, Seite 3588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3588
          nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten
          Person aufzubewahren.“
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“
      ersetzt.
 9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“

      durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die
      Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11
      Absatz 3 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort „ent-

      sprechend“ werden die Wörter „; für die Meß-

      geräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend“ gestrichen.

   d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 3
      Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die
      Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1
      Satz 3 und 4“ ersetzt.
10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden
    Abschnitt 4 ersetzt:
                       „4. Abschnitt
                   Schlussvorschriften

                           § 14
                      Unterrichtung
     Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb täti-
   gen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur
   Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.

                           § 15
                Übertragung von Pflichten

      Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für
   ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teil-
   weise auf verantwortliche Personen übertragen.
   Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Per-
   son nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggeset-
   zes bestellt, so kann insbesondere auch die Ver-
   pflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verant-
   wortliche Person übertragen werden.

                           § 16

                 Behördliche Ausnahmen
      Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
   oder elektronischen Antrag des Unternehmers Aus-

   nahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulas-

   sen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Ein-

   zelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen

   würde und die Abweichung mit dem Schutz der Be-
   schäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der
   zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:
   1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
   2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und
      die dabei zu erwartende Exposition gegenüber
      Gefahrstoffen,

   3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Be-
      schäftigten sowie
   4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung
      des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit

   der betroffenen Beschäftigten einschließlich der
   Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung
   einer Exposition der Beschäftigten.

                       § 17

               Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
   dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeich-
   nung geführt wird,

2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,

   dass eine dort genannte Aufzeichnung mindes-

   tens zehn Jahre aufbewahrt wird,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,
   dass eine dort genannte Aufzeichnung für die
   vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,
4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
   § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort ge-
   nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
   nicht vollständig führt oder

5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-
   dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort ge-
   nannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vor-
   geschriebene Dauer aufbewahrt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
   dass eine Person nur bei Vorliegen der dort ge-
   nannten Voraussetzungen beschäftigt wird,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende
   Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
   dass der persönliche Staubbelastungswert nicht
   überschritten wird,

4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-

   dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10
   Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine
   Person beschäftigt oder

5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-

   dung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine

   dort genannte Messung oder Probenahme nicht,

   nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

                       § 18
              Übergangsvorschriften

   (1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchun-
gen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der
bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verord-
nung ausgestellt wurden, können unter Beachtung
der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis
für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet
werden.
BGBl. 2017, Seite 3589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3589

      (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der               (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder
   bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der               sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober
   Gesundheitsschutz-Bergverordnung       ermächtigt            2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der
   wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1               bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verord-
   für    die    Geltungsdauer   der    behördlichen            nung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für
   Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die                den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Ok-
   behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung                tober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zu-
   bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.            lassung nicht vorher abläuft.“

11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                                    (zu § 2 Absatz 1)

                                           Einteilung der Eignungsgruppen

   1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungs-
      gruppen anzugeben:
      1     Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken
      2     Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
      3     Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken
      4     Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken
   2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die
      Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1
      bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nicht-
      steinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforder-
      lich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach
      § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung
      über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1
      bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen
      angegeben.

                                                                                                     Streuung nach
                                    Eignungsgruppen – Untergruppen                                 ILO-Klassifikation
      1       Geeignet                                                                                     –
      1.1     Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in                    0/0
              pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
      1.2     Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung                          0/1
      1.3     Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen                                            1/0
      2       Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung                  –
              der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
      2.1     Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-             1/1-2/2
              lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
      2.2     Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-                      –
              triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
      4       Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
              bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in
              Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
      4.1     Frühsilikotiker                                                                              –
      4.2     Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen                  –
      4.3     Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-             1/1-2/2
              lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
      4.4     Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen                2/3-C
              ohne wesentliche Funktionsstörungen
      4.5     Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen                2/3-C
              und mit wesentlichen Funktionsstörungen

BGBl. 2017, Seite 3590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3590
  Anlage 2
  (zu § 3 Absatz 2)

                                        Fristen für Nachuntersuchungen

          Personengruppen

    Frist
(Jahr(e))
  1       Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          durchführen
  1.1     im untertägigen Steinkohlenbergbau
  1.2     im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
  1.3     in Klima-Betrieben

2
3
  1.3.1   wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und                2
          Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben
  1.3.2   wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
          a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als
             Celsius oder

                      1
29 Grad
          b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
             verfahren haben
  1.4     der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5

1
  2       Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit                    3
          sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist
          ergibt
  3       Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               3
          bis 5 über Tage ausführen
  4       Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6                   3
          über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes
          unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
  5       Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen

1
  6       Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine          unverzüglich
          wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können

  Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis
  Anlage 4 zu vermerken.

4.5 in der Bescheinigung nach
BGBl. 2017, Seite 3591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3591

                                                                                                         Anlage 3
                                                                                                 (zu § 5 Absatz 3)

                            Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

1.    Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:
1.1   Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.
1.2   Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der all-
      gemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse,
      insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische
      Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreis-
      laufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems fest-
      zustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:
      a) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,
      b) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,
      c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der
         Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbeson-
         dere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,
      d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschrän-
         kung des Urteilsvermögens,
      e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,
      f)   bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung,
           soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder
           besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, dies-
           bezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,
      g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen
         Bedingungen des Betriebs.
      Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlass-
      bezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tat-
      sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen
      nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel
      ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit
      und Urteilsvermögen erforderlich.
1.3   Untersuchung des Sehvermögens
      a) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,
      b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämme-
         rungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,
      c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen
         Sehens,
      d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im
         Gesichtsfeld.
1.4   Untersuchung des Hörvermögens.
1.5   bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der
      Lungenfunktionsfähigkeit.
Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Be-
trieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung
tätig sind.
2.    Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängig-
      keit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nach-
      untersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und
      insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erst-
      untersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf
      ergibt.

BGBl. 2017, Seite 3592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3592
   Anlage 4
   (zu § 5 Absatz 4)
                          Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

   1     Angaben zu der untersuchten Person
   1.1   Name und Vorname
   1.2   Geburtstag
   1.3   Anschrift
   1.4   Betrieb
   1.5   Tätigkeit
   2     Weitere Angaben
   2.1   Erst-/Nachuntersuchung
   2.2   Untersuchungsdatum
   2.3   Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
   3     Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
   4     Einsatzbeschränkungen
         (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schicht-
         arbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen
         Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtempera-
         tur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls
         § 13 Absatz 2 Satz 2)
   5     Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit
   6     Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2
         Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staub-
         belastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).“

12. Die Anlage 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
               Weitere Änderung der
         Gesundheitsschutz-Bergverordnung
  Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

                       Maßnahmen
       bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

     Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind
  die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be-
  achten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der

  Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der

  Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens

  einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen
  durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der
  Durchführung der Staubmessungen und Probe-
  nahmen hat der Unternehmer in einem Plan fest-
  zulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur
  von Personen durchführen lassen, die nach einem
  von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und prak-
  tisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der
  Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1
  Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzu-
  wenden.“

2. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13
           Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
       bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12
           Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „, auch in Verbin-
           dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9
           Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „, auch in Verbin-

           dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10
           Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1“
           durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Ab-

           satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Satz 2“

           ersetzt.

3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1
     und 2“ die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13
     Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2
     Satz 2“ gestrichen.
  c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und
     nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen unter-
     tägigen Bergbau“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 3593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3593
4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer
   am Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2“ die Wörter
   „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2“

   gestrichen.

5. Die Anlage 10 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung der
       Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

  Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. No-
vember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ein-
     wirkungsbereichs“ gestrichen.
  b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch
     die Angabe „§§ 3 und 5“ ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Einwirkungswinkel ist:

     1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den je-
        weils tiefsten Punkten des Randes eines in
        § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester
        Schenkel von einer Waagerechten durch den
        Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier
        Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Ober-
        fläche ansteigt und diese bei einer Boden-
        senkung von 10 Zentimetern durchdringen
        wird,
     2. der Winkel, der bezogen auf eine Boden-
        hebung von 10 Zentimetern, die von einem in
        § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom
        Unternehmer nach dem Stand der Technik
        bestimmt wird.“
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „der freien Schenkel der auf den
         Nullrand der Bodensenkung bezogenen und
         dem Stand der Fachwissenschaft entspre-
         chenden Winkel (Grenzwinkel)“ werden durch
         die Wörter „des Nullrandes der Boden-
         senkung oder der Bodenhebung“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs
         mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand
         der Technik entsprechende Grenzwinkel heran-
         gezogen werden.“

2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7
   ersetzt:
                           „§ 3
                      Andere Art
        der Festlegung des Einwirkungsbereichs
     (1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Ab-
  satz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Ein-
  zelfall zu ermitteln, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

     der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer

     geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten

     ganz oder teilweise nach einem anderen als dem
     in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu
     bestimmen ist,

2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungs-
   winkel in der Anlage vorgesehen ist, oder

3. die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit

   Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen,
die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand

der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

   (2) Bei der Ermittlung der Grenze des Ein-
wirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben
zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung
nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

   (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungs-
bereich hat der Unternehmer der zuständigen Be-

hörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungs-
bereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffent-
lich bekannt.
   (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die
Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer
Erschütterung von der zuständigen Behörde auf
Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen
und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensi-
tät und festgestellten Bodenschwinggeschwindig-
keit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hin-
zuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten
Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon aus-
zugehen, dass nur bei einer zumindest starken
makroseismischen Intensität und entsprechenden
Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vor-
liegen, nach denen die Grenze des Einwirkungs-
bereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zu-
ständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 ge-
nannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten
Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.
Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und
öffentlich bekanntzugeben.

                         §4

                Zeitliche Begrenzung
   (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt
von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Ab-
satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, fest-
gelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an.
Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vor-
genommen wird, gilt die Festlegung von der Auf-
nahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rah-
men einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung
des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum
an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden-
senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch
nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Er-
fahrung nicht mehr zu erwarten sind.
   (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung
ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung.
Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5
gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit
diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der
Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem

Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden-

senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch

nicht mehr nachweisbar sind.

  (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab
Bekanntgabe.
BGBl. 2017, Seite 3594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3594
                            §5
               Erweiterter Einwirkungsbereich
         für besondere Anlagen und Einrichtungen
     Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen
   wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus
   anderen Gründen durch Bodensenkungen oder
   Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern
   beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu
   prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten
   Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3
   oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungs-
   bereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die
   Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu
   dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe
   des Nullrandes der Bodensenkung oder Boden-
   hebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

                            §6
                    Erneute Ermittlung
                 des Einwirkungsbereichs
      Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Ein-
   wirkungsbereichs Tatsachen die Annahme recht-
   fertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Ein-
   wirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten
   Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
   1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1
      die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Be-
      achtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3
      erneut zu ermitteln,
   2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Ab-
      satz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung
      der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut fest-
      zulegen,
   3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Fest-
      legung nach den Anforderungen des § 5.

                            §7
       Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
      Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den
   Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstel-
   lungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich
   der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen ein-
   zutragen ist.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
         Allgemeinen Bundesbergverordnung
  Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur
   Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radio-
   aktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberg-
   gesetzes anzuwenden.“
2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von
   persönlichen Schutzausrüstungen“ durch die Wörter
   „Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
   (Verordnung über die Bereitstellung von persön-
   lichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
  1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fas-
  sung“ ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch
   die Angabe „§§ 2 bis 6“ ersetzt.
4. § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar
  2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan
  vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen
  Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte
  Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab
  dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber
  spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich
  zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen
  Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung
  des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach
  § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaus-
  haltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde
  die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge
  bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1
  Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar
  2020.“

                       Artikel 5
                    Änderungen
               weiterer Verordnungen
   (1) § 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016
(BGBl. I S. 2681; 2017 I S. 2839) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
    „(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Be-
trieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur
für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeits-
plätze anzuwenden.“
  (2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983
(BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
   „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach
   § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Eignungsunter-
   suchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Berg-
   verordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)“
   ersetzt.
2. § 12 wird aufgehoben.
3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
   „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach
   § 12“ durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen
   nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung“
   ersetzt.
4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 10 wird aufgehoben.
5. § 16 wird aufgehoben.

6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
  (3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverord-
nung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die
Angabe „§ 3“ durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1
und den §§ 5 und 6“ ersetzt.
  (4) § 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. De-
zember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch
BGBl. 2017, Seite 3595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3595
Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 3.

  (5) § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverord-
nung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016
(BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird Absatz 2.
   (6) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti-
scher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Novem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeit-
  geber
  1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurtei-
     lung nach § 3,
  2. bei der Durchführung der notwendigen Schutz-
     maßnahmen nach § 7 und

  3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von

     Lasern nach Satz 1.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An-
     gabe „§ 21“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4
     und 5“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“
     ersetzt.

   (7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 147
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab-
        satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6
        Nummer 1“ ersetzt.
     b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Bei der Festlegung der Fristen für die wieder-
        kehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1
        für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel
        dürfen die dort genannten Prüffristen nicht über-
        schritten werden.“

     c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
        „§ 21 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21
        Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-
   satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6
   Nummer 1“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Ab-
   satz 5“ ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer
            dort genannten Zusatzausrüstung“ gestrichen.
        bb) In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1“ durch
            die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errich-

        tet oder betreibt“ durch die Wörter „errichtet,

        betreibt oder ändert“ ersetzt.

5. Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das
     Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehe-
     nen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen
     Zusatzausrüstungen erfolgt.“

                          Artikel 6

                        Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober
2017 in Kraft.
     (2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 18. Oktober

2017
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3584. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0acbe01150a67d38….