Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 17.02.2005 – 20 B 1746/04
- VG Trier, 16.10.2023 – 9 K 207/23.TR
- VG Saarland Saarlouis, 07.12.2016 – 5 K 1031/15
- VG Düsseldorf, 06.07.2004 – 3 K 2705/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/4#abs-1 (1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn
Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/4#abs-2 (2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/4#abs-3 (3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.