Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
Stand: 24.10.2019
Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2017 I S. 3584
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. I S. 3584
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