Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Stand: 01.08.2022
Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 89 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2012 – II ZR 117/10Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den NachtragsliquidatorZitiert von 1
- BGH, 28.11.2005 – II ZB 27/04
- BGH, 24.04.2009 – BLw 25/08
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- BGH, 05.11.2004 – LwZR 3/04
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 – 5 W (Lw) 11/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 89 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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