Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 269/15Zitiert von 1
- VG Cottbus, 18.07.2013 – VG 1 K 420/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/26#abs-1 (1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/26#abs-2 (2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.