Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.1999 – II ZR 76/98Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 29.09.2011 – 5 W (Lw) 7/10
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 334/02LPG in Liquidation: Voraussetzungen der Übertragung des Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen und Anforderungen an die Einladung zur Vollversammlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 17.05.1999 – II ZR 243/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – II ZR 119/24(Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs)
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
- BGH, 19.06.2012 – II ZR 241/10Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch NachtragsvereinbarungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/90#abs-1 (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/90#abs-2 (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.