Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 44 Einberufung der Generalversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/44#abs-1 (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/44#abs-2 (2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

§ 43b § 45