Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 44 Einberufung der Generalversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 01.12.2003 – II ZR 216/01Zitiert von 5
- LG Lübeck, 08.01.2024 – 7 T 208/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2012 – L 1 KR 185/10Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 – 1 U 126/00Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/44#abs-1 (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/44#abs-2 (2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.