Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- BVerfG, 15.03.1978 – 2 BvR 927/76Bestimmtheit der Strafvorschrift des § 240 Abs. 1 Nr. 4 Konkursordnung a. F.Zitiert von 9
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.2017 – L 3 R 135/15
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 – 5 W (Lw) 11/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/33#abs-1 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/33#abs-2 (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/33#abs-3 (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.