Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.