Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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