Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 6
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- BGH, 25.10.2012 – V ZB 5/12Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; nachträgliche HeilungZitiert von 5
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
- BGH, 08.11.2012 – V ZB 124/12Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank: Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugunsten eines im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers des im Vollstreckungstitel benannten GläubigersZitiert von 5
- BGH, 14.07.2000 – V ZR 368/98
- OVG NRW, 15.05.2017 – 4 A 2197/13Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 11.11.2014 – 6 U 108/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-1 (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-2 (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-3 (3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-4 (4) (weggefallen)