Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-1 (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-2 (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-3 (3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 28 § 30