Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-1 (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-2 (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-3 (3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/29#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 29 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.10.2012 – V ZB 5/12Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde; nachträgliche HeilungZitiert von 5
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
- BGH, 08.11.2012 – V ZB 124/12Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank: Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugunsten eines im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers des im Vollstreckungstitel benannten GläubigersZitiert von 5
- BGH, 14.07.2000 – V ZR 368/98
- OVG NRW, 15.05.2017 – 4 A 2197/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 11.11.2014 – 6 U 108/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 29 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.