Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 – 1 W 4/21 (Wx)
- OLG Celle, 06.06.2001 – 20 U 9/01
- BGH, 15.01.2013 – II ZR 83/11Eingetragene Genossenschaft: Wirksamkeit von Vorschriften der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft; Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl; Anforderungen an Wahlvorschläge eines Mitglieds; Wahlvorschlagsrecht des WahlvorstandsZitiert von 1
- VG Hannover, 28.11.2022 – 1 A 5025/19Zitiert von 1
- BGH, 05.10.2021 – II ZB 7/21Genossenschaftsregistersache: Zulässigkeit der Beschlussfassung über eine Verschmelzung in einer virtuellen Versammlung während der Corona-KriseZitiert von 2
- BGH, 06.12.2013 – V ZR 85/13Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über einen ihn betreffenden RechtsstreitZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- LG Bonn, 14.01.2025 – 10 O 161/22
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 8 ZB 24.1045Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-1 (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-2 (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-3 (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-4 (4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter ausgeübt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-5 (5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-6 (6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43#abs-7 (7) (weggefallen)