nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 GebGBbg (Brandenburg) — Schuldner der Gebühren und Auslagen

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der

die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.