§ 3 Inhalt der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 3 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Unvereinbarkeit gesetzlicher Rauchverbote für Einraumgaststätten und Diskotheken mit der Berufsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 333
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Gaststättenrecht: Fehlen der Klagebefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Gaststättenerlaubnis für Räume auf demselben Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- KG, 03.09.2010 – 1 Ws (B) 112/09Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.08.2025 – 22 CS 25.797Zitiert von 2
- VG München, 28.03.2025 – M 16 S 24.3861
- VG München, 21.11.2023 – M 16 K 22.1168
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
- VG Regensburg, 05.08.2025 – RO 5 S 25.962
- VG Köln, 05.05.2025 – 1 K 5237/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.