§ 3 Inhalt der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Unvereinbarkeit gesetzlicher Rauchverbote für Einraumgaststätten und Diskotheken mit der Berufsfreiheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 322
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Zitiert von 14
- KG, 03.09.2010 – 1 Ws (B) 112/09Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.08.2025 – 22 CS 25.797Zitiert von 2
- VG München, 28.03.2025 – M 16 S 24.3861
- VG München, 21.11.2023 – M 16 K 22.1168
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
- VG Regensburg, 05.08.2025 – RO 5 S 25.962
- VG Köln, 05.05.2025 – 1 K 5237/21Zitiert von 1
48 Entscheidungen zu § 3 GastG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-3 (3) (weggefallen)