Gesetze / Gaststättengesetz

GastG

§ 3 Inhalt der Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/3#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 2 § 4