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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1666

BGBl. 2005 I S. 1666 · 26.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666
                                          Gesetz
                               zur Umsetzung von Vorschlägen
                   zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den

                                                   Vom 21. Juni

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Regionen

2005

    rungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von
    Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Ver-
    wertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.“
                         Artikel 1                             2.   § 19 wird wie folgt geändert:
                      Änderung
           des Gerichtsverfassungsgesetzes

   In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975

(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Geset-
zes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden
ist, werden die Wörter „Betreuungs- und Unterbrin-
gungssachen“ durch die Wörter „Betreuungs-, Unterbrin-
gungs- und Handelssachen“ ersetzt.

                         Artikel 2

                    Änderung des
       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:

01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im
     Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-
     mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-
     dige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berück-
     sichtigen.“

1.   In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die fol-
     genden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

     „Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf
     Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben,
     soweit die zuständige Behörde nichts anderes

     bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Über-

     tragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine

     Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche
     Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in
     Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die
     zuständige Behörde kann abweichende Bilanzie-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19
    Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfall-
   wirtschaftsplanung      Abfallwirtschaftskonzepte
   über die Vermeidung, Verwertung und Besei-
   tigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilan-
   zen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten
   und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung
   der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich
   an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept-
   und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Ab-
   fallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum
   Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47
   Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende An-
   gaben zu enthalten:

   1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungs-

      wege für die nächsten fünf Jahre sowie

   2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib
      der besonders überwachungsbedürftigen und
      überwachungsbedürftigen Abfälle.

   § 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanz-
   verordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1
   und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist ent-
   sprechend anzuwenden. Die Befugnisse der
   zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47
   Abs. 2 bleiben unberührt.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abfallwirt-

       schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-

       bilanzen“ eingefügt.

   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abfallwirt-
       schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-
       bilanzen“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
3.    § 20 wird aufgehoben.

4.    § 21 wird wie folgt geändert:

      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

      b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den

      erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung
      von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbesei-
      tigung unterrichten.“

5.    Dem § 42 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

      „Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im
      Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-
      mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-
      dige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, ins-
      besondere auch im Hinblick auf mögliche Beschrän-
      kungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweis-
      pflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbeson-
      dere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter
      geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem
      Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
      und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten
      Unterlagen.“

                          Artikel 3

                       Änderung
              des Wasserhaushaltsgesetzes

  Dem § 21b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002
(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h
Abs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte
seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige
Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen sei-
ner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) erstellt hat.“

                          Artikel 4

                      Änderung

          der Chemikalien-Verbotsverordnung

  Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver-
         wertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder
         zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“.

2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inver-
      kehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatz-
      material im Untertage-Bergbau verwendet werden,

      nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels
      hydraulischer Bindung durch Zement oder andere
      gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in
      Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freiset-

      zung nicht erfolgen kann.“

   b) Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 1, Abschnitt 10 Spalte 3
      Abs. 4, Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
      Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3 und Abschnitt 17
      Spalte 3 Abs. 4 werden aufgehoben.

                        Artikel 5

             Änderung der Verordnung
          über das Genehmigungsverfahren

   Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1a der
Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht
   beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betrei-
   ben.“

2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unter-
   lagen durch externe Sachverständige überprüft wer-
   den sollen, wird die Standorteintragung nach der
   Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 19. März 2001 über die
   freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
   Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
   und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksich-
   tigt.“

                        Artikel 6
                  Änderung der
         EMAS-Privilegierungs-Verordnung

  § 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni

2002 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

      „(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-
   ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung
   gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen
   und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I
   S. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelt-

   erklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27
   Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
   der Verordnung über Emissionserklärungen und Emis-
   sionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu
BGBl. 2005, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
   erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 ein-
   gehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im
   Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen
   und Emissionsberichte aufgeführt sind.“

2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

                         Artikel 7

                     Änderung
         des Personenbeförderungsgesetzes

  In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „durch Funk“ durch
das Wort „fernmündlich“ ersetzt.

                        Artikel 7a
                     Änderung
           des Güterkraftverkehrsgesetzes

  Dem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 6
Nr. 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme
oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die
Erlaubnisbehörde hiervon absehen.“

                        Artikel 7b

                       Änderung
                des Tierschutzgesetzes

  Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt
geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach
      dem Wort „Nutztiere“ die Wörter „und Gehege-
      wild“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will,
       hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit
       der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
       Anzeige sind anzugeben:

       1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden

          Tiere,

       2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

       3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu

          errichtenden Geheges,

       4. Angaben über die Sachkunde der verantwort-
          lichen Person.

      Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu unter-
      sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
      tigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2
      nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht
      innerhalb einer von der zuständigen Behörde
      gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Aus-
      übung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten
      kann von der zuständigen Behörde auch durch
      Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume

      verhindert werden.“

2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Num-
   mer 20b eingefügt:

   „20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht
         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
         anzeigt,“.

                       Artikel 7c
                    Änderung
         des Asylbewerberleistungsgesetzes

  § 10b Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6b des
Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 7d
                     Änderung
          des Jugendarbeitsschutzgesetzes

  § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2
des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die
   Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Ein-
   wirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen
   Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugend-
   lichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäfti-
   gung und danach in regelmäßigen Zeitabständen
   arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten
   der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen,
   sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebs-

   arzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebs-
   ärzten anbietet.“

2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theater-

   vorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnah-

   men im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-
   und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis
   23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht

   zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder

   Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugend-
   licher nach den Vorschriften des Jugendschutzgeset-
   zes verboten ist.“
BGBl. 2005, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
                          Artikel 8
                       Änderung
                des Gaststättengesetzes

  Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

1.   § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird das abschließende Komma
        durch das Wort „oder” ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
        Komma ersetzt.

     c) Nummer 3 wird aufgehoben.

1a. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
        1. alkoholfreie Getränke,
        2. unentgeltliche Kostproben,
        3. zubereitete Speisen oder
        4. in Verbindung mit einem Beherbergungs-
           betrieb Getränke und zubereitete Speisen an
           Hausgäste

        verabreicht.“

     b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

1b. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ist durch
    Rechtsverordnung der Landesregierungen eine
    Sperrzeit allgemein festzusetzen“ durch die Wörter
    „kann durch Rechtsverordnung der Landesregierun-
    gen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden“
    ersetzt.

1d. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Getränke
    oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste
    beherbergt“ durch die Wörter „ein Gaststättenge-
    werbe betreibt“ ersetzt.

2.   Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
                              „§ 32

                        Erprobungsklausel

        Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender
     Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von

     Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für
     einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen
     von Berufsausübungsregelungen nach diesem Ge-

     setz und den darauf beruhenden Rechtsverordnun-

     gen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsrege-

     lungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäi-
     schen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die
     Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des
     jeweiligen Landes beschränken.“

                        Artikel 8a
                     Änderung
         des Beherbergungsstatistikgesetzes

  Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1642) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jähr-

      lich zu erheben.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Berichtszeitraum für die monatliche Er-
      hebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung voran-
      gegangene Kalendermonat. Stichtag für die jähr-
      liche Erhebung ist der 31. Juli.“

2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter „sowie deren Belegung“
   gestrichen.

                         Artikel 9
                      Änderung
                 der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004

(BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 13 weg-
   gefallen“ durch die Angabe „§ 13 Erprobungsklausel“
   ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13
                     Erprobungsklausel

      Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender
   Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von
   Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für
   einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von
   Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz
   und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
   zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelun-
   gen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen
   Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswir-

   kungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen
   Landes beschränken.“

3. § 144 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der

          Angabe „§ 34b Abs. 8“ und die Angabe „§ 34c

          Abs. 3“ gestrichen.

      bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der
          Angabe „§ 34b Abs. 3“ und die Angabe „§ 34c
          Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670
       cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.

       dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden

           Nummern 5 und 6 angefügt:

           „5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c

               Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder

           6.   einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3
                oder einer vollziehbaren Anordnung auf
                Grund einer solchen Rechtsverordnung
                zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
                nung für einen bestimmten Tatbestand auf
                diese Bußgeldvorschrift verweist.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-
      len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
      tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch
      die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
      Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5
      und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,
      in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

4. § 145 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider-
           handelt“ ein Komma eingefügt und das Wort
           „oder“ gestrichen.
       bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der
           Angabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“

           ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-

           chen und der Punkt nach dem Wort „verweist“

           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9

           angefügt:

           „9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2
               Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder
               einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
               dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
               soweit die Rechtsverordnung für einen
               bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
               geldvorschrift verweist.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-
      len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
      tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch
      die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
      Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und
      des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu
      fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
      Nr. 1 bis 8“ ersetzt.

5. § 146 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der
           Angabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“
           ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-

           chen sowie das Wort „oder“ am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a

           angefügt:

           „11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b
                 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c

           Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
           Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhan-
           delt, soweit die Rechtsverordnung für einen

           bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-

           vorschrift verweist oder“.

   b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „in den Fällen

      des Absatzes 1“ die Angabe „und 2 Nr. 11a“ ein-
      gefügt.

                       Artikel 10

                    Änderung der
          Makler- und Bauträgerverordnung

  Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbe-
   treibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
   der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehens-
   vermittler.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ge-

      werbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1“ die

      Angabe „Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach den

      Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Absatz

      2“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
      durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird der Angabe „§ 146 Abs. 2 Nr. 11“
      der Buchstabe „a“ angefügt.

                       Artikel 10a
                      Änderung
               der Druckluftverordnung

  Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I
S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:

   „Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantra-
   gen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den

   Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines

   behördlich anerkannten Sachverständigen und bei
   einer Abweichung von den Regelungen des § 9
   Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines
BGBl. 2005, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
   ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils doku-
   mentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleis-
   tet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von
   vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Be-
   hörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten

   Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt,

   wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der

   genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer

   untersagt.“

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber

   enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die

   Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer ge-

   währleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer

   Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständi-

   gen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begrün-
   deten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als
   erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb
   der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitneh-
   mer untersagt.“

4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und § 8 sind“
   durch das Wort „ist“ ersetzt.

                       Artikel 10b
                       Änderung
                  der Weinverordnung

  In § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar
2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird nach
Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hin-

reichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkre-
ditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle
erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzei-
gen.“

                       Artikel 10c
                   Änderung der
           Wein-Überwachungsverordnung

  Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),

zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom

22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geän-

dert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten

      modernen Buchführungsverfahren kann durch die

      Landesregierungen allgemein zugelassen werden.

      In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den

      Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen

      Stelle.“

   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Geneh-
      migung“ die Wörter „und die allgemeine Zulassung
      nach Absatz 1“ eingefügt.

2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage
   automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.“

                        Artikel 11
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 4 bis 6 und 10 bis 10c beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 12

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 21. Juni 2005
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                               Der Bundesminister
                                            für Wirtschaft und Arbeit
                                                Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e7c49d781aad4b0f….