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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1666
BGBl. 2005 I S. 1666 · 26.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung von Vorschlägen
zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den
Vom 21. Juni
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Regionen
2005
rungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von
Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Ver-
wertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.“
Artikel 1 2. § 19 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Geset-
zes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden
ist, werden die Wörter „Betreuungs- und Unterbrin-
gungssachen“ durch die Wörter „Betreuungs-, Unterbrin-
gungs- und Handelssachen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im
Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-
mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-
dige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berück-
sichtigen.“
1. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die fol-
genden Sätze 4 bis 6 ersetzt:
„Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf
Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben,
soweit die zuständige Behörde nichts anderes
bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Über-
tragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine
Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche
Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in
Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die
zuständige Behörde kann abweichende Bilanzie-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfall-
wirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte
über die Vermeidung, Verwertung und Besei-
tigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilan-
zen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten
und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung
der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich
an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept-
und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Ab-
fallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum
Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47
Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende An-
gaben zu enthalten:
1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungs-
wege für die nächsten fünf Jahre sowie
2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib
der besonders überwachungsbedürftigen und
überwachungsbedürftigen Abfälle.
§ 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanz-
verordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1
und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Befugnisse der
zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47
Abs. 2 bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abfallwirt-
schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-
bilanzen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abfallwirt-
schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-
bilanzen“ eingefügt.

3. § 20 wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den
erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung
von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbesei-
tigung unterrichten.“
5. Dem § 42 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im
Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-
mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-
dige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, ins-
besondere auch im Hinblick auf mögliche Beschrän-
kungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweis-
pflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbeson-
dere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter
geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten
Unterlagen.“
Artikel 3
Änderung
des Wasserhaushaltsgesetzes
Dem § 21b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002
(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h
Abs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte
seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige
Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen sei-
ner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) erstellt hat.“
Artikel 4
Änderung
der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver-
wertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder
zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“.
2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inver-
kehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatz-
material im Untertage-Bergbau verwendet werden,
nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels
hydraulischer Bindung durch Zement oder andere
gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in
Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freiset-
zung nicht erfolgen kann.“
b) Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 1, Abschnitt 10 Spalte 3
Abs. 4, Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3 und Abschnitt 17
Spalte 3 Abs. 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1a der
Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht
beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betrei-
ben.“
2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unter-
lagen durch externe Sachverständige überprüft wer-
den sollen, wird die Standorteintragung nach der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksich-
tigt.“
Artikel 6
Änderung der
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
§ 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-
ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung
gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen
und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I
S. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelt-
erklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27
Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
der Verordnung über Emissionserklärungen und Emis-
sionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu

erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 ein-
gehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im
Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen
und Emissionsberichte aufgeführt sind.“
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
Artikel 7
Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „durch Funk“ durch
das Wort „fernmündlich“ ersetzt.
Artikel 7a
Änderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes
Dem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 6
Nr. 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme
oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die
Erlaubnisbehörde hiervon absehen.“
Artikel 7b
Änderung
des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt
geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach
dem Wort „Nutztiere“ die Wörter „und Gehege-
wild“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will,
hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige sind anzugeben:
1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden
Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu
errichtenden Geheges,
4. Angaben über die Sachkunde der verantwort-
lichen Person.
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu unter-
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2
nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht
innerhalb einer von der zuständigen Behörde
gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Aus-
übung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten
kann von der zuständigen Behörde auch durch
Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume
verhindert werden.“
2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Num-
mer 20b eingefügt:
„20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
anzeigt,“.
Artikel 7c
Änderung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 10b Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6b des
Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7d
Änderung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2
des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die
Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Ein-
wirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen
Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugend-
lichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäfti-
gung und danach in regelmäßigen Zeitabständen
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten
der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen,
sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebs-
arzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebs-
ärzten anbietet.“
2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theater-
vorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnah-
men im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-
und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis
23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht
zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder
Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugend-
licher nach den Vorschriften des Jugendschutzgeset-
zes verboten ist.“

Artikel 8
Änderung
des Gaststättengesetzes
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das abschließende Komma
durch das Wort „oder” ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungs-
betrieb Getränke und zubereitete Speisen an
Hausgäste
verabreicht.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
1b. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ist durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen eine
Sperrzeit allgemein festzusetzen“ durch die Wörter
„kann durch Rechtsverordnung der Landesregierun-
gen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden“
ersetzt.
1d. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Getränke
oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste
beherbergt“ durch die Wörter „ein Gaststättenge-
werbe betreibt“ ersetzt.
2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
„§ 32
Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender
Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von
Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen
von Berufsausübungsregelungen nach diesem Ge-
setz und den darauf beruhenden Rechtsverordnun-
gen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsrege-
lungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäi-
schen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die
Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des
jeweiligen Landes beschränken.“
Artikel 8a
Änderung
des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1642) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jähr-
lich zu erheben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berichtszeitraum für die monatliche Er-
hebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung voran-
gegangene Kalendermonat. Stichtag für die jähr-
liche Erhebung ist der 31. Juli.“
2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter „sowie deren Belegung“
gestrichen.
Artikel 9
Änderung
der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 13 weg-
gefallen“ durch die Angabe „§ 13 Erprobungsklausel“
ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender
Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von
Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von
Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz
und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelun-
gen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen
Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswir-
kungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen
Landes beschränken.“
3. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der
Angabe „§ 34b Abs. 8“ und die Angabe „§ 34c
Abs. 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der
Angabe „§ 34b Abs. 3“ und die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c
Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5
und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
4. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider-
handelt“ ein Komma eingefügt und das Wort
„oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der
Angabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“
ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-
chen und der Punkt nach dem Wort „verweist“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
angefügt:
„9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und
des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 bis 8“ ersetzt.
5. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der
Angabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“
ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-
chen sowie das Wort „oder“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
angefügt:
„11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c
Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist oder“.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „in den Fällen
des Absatzes 1“ die Angabe „und 2 Nr. 11a“ ein-
gefügt.
Artikel 10
Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbe-
treibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehens-
vermittler.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ge-
werbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1“ die
Angabe „Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach den
Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Absatz
2“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird der Angabe „§ 146 Abs. 2 Nr. 11“
der Buchstabe „a“ angefügt.
Artikel 10a
Änderung
der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I
S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantra-
gen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den
Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines
behördlich anerkannten Sachverständigen und bei
einer Abweichung von den Regelungen des § 9
Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines

ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils doku-
mentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleis-
tet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Be-
hörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten
Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt,
wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der
genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer
untersagt.“
2. § 8 wird aufgehoben.
3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber
enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die
Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer ge-
währleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständi-
gen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begrün-
deten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als
erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb
der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitneh-
mer untersagt.“
4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und § 8 sind“
durch das Wort „ist“ ersetzt.
Artikel 10b
Änderung
der Weinverordnung
In § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar
2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird nach
Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hin-
reichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkre-
ditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle
erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzei-
gen.“
Artikel 10c
Änderung der
Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten
modernen Buchführungsverfahren kann durch die
Landesregierungen allgemein zugelassen werden.
In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den
Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen
Stelle.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Geneh-
migung“ die Wörter „und die allgemeine Zulassung
nach Absatz 1“ eingefügt.
2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage
automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.“
Artikel 11
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4 bis 6 und 10 bis 10c beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e7c49d781aad4b0f….