§ 1 Gaststättengewerbe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/1#abs-1 (1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/1#abs-2 (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 1 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2019 – I ZR 44/19Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Verkauf von Backwaren an Sonn- und Feiertagen in einem Bäckereibetrieb mit Café: Unbelegte Brötchen und Brot als zubereitete Speisen - Sonntagsverkauf von BackwarenZitiert von 10
- LSG NRW, 25.11.2020 – L 11 KR 715/17
- BFH, 06.10.1983 – V R 74/78Zitiert von 6
- VG Schleswig, 25.02.2010 – 12 A 144/08
- SG Duisburg, 16.05.2025 – S 10 BA 68/20
- KG, 19.02.2020 – 3 Ws (B) 272/19, 3 Ws (B) 272/19 - 162 Ss 111/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.02.2026 – 1 L 2416/25
- VG München, 14.01.2026 – M 16 S 25.5992
- VG München, 18.12.2025 – M 16 S 25.5961
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.