§ 23 Vereine und Gesellschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/23#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/23#abs-2 (2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 23 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.08.2022 – 4 B 61/21Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.11.2001 – 7 L 3295/00Zitiert von 2
- VG Köln, 23.12.2020 – 1 L 2356/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 23.09.2016 – 4 K 2257/15Zitiert von 3
- BVerwG, 06.11.2002 – 6 C 16.02Zitiert von 23
- VG Saarland Saarlouis, 25.04.2024 – 1 L 217/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2019 – 4 B 672/18Zitiert von 14
- VG Düsseldorf, 14.06.2018 – 3 L 1521/18
- VG Düsseldorf, 24.02.2005 – 18 L 199/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 286 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 137 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.