§ 23 Vereine und Gesellschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.08.2022 – 4 B 61/21Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.11.2001 – 7 L 3295/00Zitiert von 2
- VG Freiburg, 23.09.2016 – 4 K 2257/15Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 25.04.2024 – 1 L 217/24
- OVG NRW, 28.05.2019 – 4 B 672/18Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 14.06.2018 – 3 L 1521/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/23#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/23#abs-2 (2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.