§ 18 Sperrzeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.08.2006 – 1 R 21/06Zitiert von 10
- VG Freiburg, 07.05.2007 – 4 K 925/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2013 – 6 S 1172/13Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2024 – 6 S 2828/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2004 – 6 S 1126/04Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 – 6 S 947/12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990
- VG Berlin, 08.07.2025 – 4 L 66/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.04.2025 – 4 B 500/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/18#abs-1 (1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/18#abs-2 (2) (weggefallen)