§ 18 Sperrzeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/18#abs-1 (1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/18#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 18 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.08.2006 – 1 R 21/06Zitiert von 10
- VG Freiburg, 07.05.2007 – 4 K 925/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2013 – 6 S 1172/13Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2024 – 6 S 2828/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2004 – 6 S 1126/04Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 – 6 S 947/12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990Zitiert von 1
- VG Berlin, 08.07.2025 – 4 L 66/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.04.2025 – 4 B 500/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 18 geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.