§ 7 Nebenleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990
- VG Karlsruhe, 26.03.2014 – 4 K 684/12Zitiert von 3
- VG München, 18.12.2025 – M 16 S 25.5961
- BGH, 17.10.2019 – I ZR 44/19Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Verkauf von Backwaren an Sonn- und Feiertagen in einem Bäckereibetrieb mit Café: Unbelegte Brötchen und Brot als zubereitete Speisen - Sonntagsverkauf von BackwarenZitiert von 10
- VG München, 14.01.2026 – M 16 S 25.5992
- KG, 06.01.2021 – 3 Ws (B) 319 - 320/20, 3 Ws (B) 319/20, 3 Ws (B) 320/20, 3 Ws (B) 319 - 320/20 - 162 Ss 120/20
Zuletzt entschieden
- LG München II, 30.10.2025 – 43 O 1906/25
- VG Aachen, 27.11.2024 – 10 L 934/24
- VG Aachen, 08.11.2024 – 10 L 790/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/7#abs-1 (1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/7#abs-2 (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.