Gesetze / Gaststättengesetz

GastG

§ 7 Nebenleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/7#abs-1 (1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/7#abs-2 (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.

§ 6 § 8