§ 4
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 4 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 10.12.2014 – 17 K 2429/13Zitiert von 4
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 5/16
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in BerlinZitiert von 484
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 4/16Landesrechtlicher Mindestabstand zwischen Spielhallen und Einrichtungen für MinderjährigeZitiert von 73
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 8/15Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in BerlinZitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 7/15Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in BerlinZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.03.2024 – 13 B 1047/22
- FG Hamburg, 13.10.2020 – 2 K 61/14Zitiert von 3
- VG Bremen, 03.05.2017 – 1 K 1073/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.